Nein. Kann der Garten vorübergehend nicht selbst bewirtschaftet werden, so darf der Pächter mit schriftlicher Genehmigung des Verpächters (Bezirksverband) einen Betreuer für max. 2 Jahre einsetzen. Danach muss neu entschieden werden (Gartenordnung Pkt. 3.1). In einem solchen Fall ist eine Information an den Vorstand des Vereins und an den Abschnittsleiter erforderlich.